Please note: The Bylaws are currently in German. We are working on a translation, including the clause that the german bylaws take precedence. If you have any question regarding the Bylaws, please contact us.
Geschäftsordnung für die Fachgruppe Young Scientists der
Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie e.V.
§1 Gültigkeit
- Die Geschäftsordnung gilt für Fachgruppen der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie (DGMS).
- Die aktuell gültige Satzung der DGMS wird nachfolgend „Satzung“ genannt (letzte Satzungsänderung 2021).
§2 Zweck der Fachgruppe
- Entsprechend § 2 (Zweck des Vereins, Abs. 4, Satz 6) und §12 (Fachgruppen) der Satzung können Fachgruppen aus den Mitgliedern der DGMS gebildet werden. Diese dienen zur Durchführung und Vertiefung von Arbeiten auf bestimmten Fachgebieten der Massenspektrometrie. Fachgruppen können beim Vorstand der Gesellschaft beantragt werden. Sie arbeiten nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
§3 Fachgruppenvermögen
- Für das Vermögen einer Fachgruppe gilt § 3 der Satzung (Vereinsvermögen) und darüber hinaus folgendes:
- Fachgruppen sollen keine Gewinne erwirtschaften. Auf Kostendeckung bei der Durchführung von Veranstaltungen ist jedoch zu achten. Dabei ist unbedingt auf die satzungsgemäße Verwendung von Mitteln zu achten.
- Konten der Fachgruppen sind als Vereinskonten der DGMS zu führen und Bestandteil der Buchführung der DGMS. Führt die Fachgruppe ein „eigenes“ Konto, sind das Konto und die entsprechende Buchführung durch die gewählten Kassenprüfer der DGMS jährlich vor der Mitgliederversammlung der DGMS zu prüfen. Kontoinhaber muss die DGMS e.V. sein.
- Übersteigt der Guthabensaldo auf diesem Konto einer Fachgruppe den Betrag von 2.000 €, ist der Überschuss an die DGMS zu überweisen. Stichtag ist der 31.12. eines Jahres.
- Eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung sowie Kassenbestände eines jeden Geschäftsjahres sind dem Schatzmeister der DGMS jeweils bis spätestens zum 31.1. des Folgejahres unaufgefordert vorzulegen.
- Die Verantwortung über das Fachgruppenvermögen und die Berichterstattung liegt beim/bei der Fachgruppensprecher/in und kann nicht delegiert werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder einer Fachgruppe können ausschließlich Mitglieder der DGMS sein.
- Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe erlischt automatisch mit dem Ausscheiden des DGMS-Mitglieds entsprechend §4 der Satzung (Mitgliedschaft).
§5 Mitgliedschaftsbeiträge
- Entsprechend §12 Abs. 5 der Satzung können Mitgliedsbeiträge von den Fachgruppen erhoben werden. Dies ist jedoch derzeit nicht vorgesehen und bedarf einer gesonderten Genehmigung durch den engeren Vorstand der DGMS.
§6 Fachgruppensprecher und Vertreter
- Entsprechend §12 Abs. 4 der Satzung wählt die Mitgliederversammlung der Fachgruppe eine/n Fachgruppensprecher/in und drei Stellvertreter/in.
- Der/die Fachgruppensprecher/in vertritt alle Belange der Fachgruppe gegenüber dem engeren Vorstand der DGMS und ist Mitglied des erweiterten Vorstands entsprechend § 8 Abs. 1 der Satzung.
- Fachgruppensprecher/in und Stellvertreter/in sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung.
- Fachgruppensprecher/in und Stellvertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung der Fachgruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Fachgruppensprecher/in und Stellvertreter/in bleiben jedoch darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Neuwahlen finden jedes Jahr auf der Young Scientists Tagung statt, bei der zwei neue zwei Fachgruppensprecher/in und Stellvertreter/in die Dienstältesten ablösen. Fachgruppensprecher/in und Stellvertreter/in sind einzeln zu wählen; Wiederwahl ist einmalig konsekutiv zulässig, für ein maximum von 4 Jahren.
- Der/die Fachgruppensprecher/in und/oder Stellvertreter/in können vom engeren Vorstand der DGMS bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung der DGMS oder die Geschäftsordnung der Fachgruppen ihres Amtes enthoben werden.
- Der/die Fachgruppensprecher/in und sein/ihre Vertreter/in haften gesamtschuldnerisch für sämtliche unmittelbaren und direkten Schäden, die sie im Zuge der Tätigkeit als Fachgruppenleiter/in schuldhaft verursachen.
§7 Mitgliederversammlung der Fachgruppe
- Wenigstens zur Neuwahl eines/einer neuen Fachgruppensprechers/in bzw. seines/ihrer Stellvertreters/in ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung der Fachgruppe soll im Rahmen einer Fachgruppentagung stattfinden.
- Der/die Fachgruppensprecher/in hat die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich bzw. per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
§8 Protokoll
- Über die Durchführung von Fachgruppentreffen/-tagungen, Mitgliederversammlungen und Wahlen ist entsprechend Satzung § 12 Abs. 4 Protokoll zu führen. Das Protokoll ist anschließend vom/von der Fachgruppensprecher/in unterschrieben dem/der Vorsitzenden der DGMS zuzuleiten.
§9 Auflösung der Fachgruppe
- Die Auflösung der Fachgruppe kann von der Mitgliederversammlung der Fachgruppe mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Fachgruppe fristgerecht bekanntgegeben worden sein.
- Die Auflösung der Fachgruppe kann durch den engeren Vorstand der DGMS beschlossen werden, falls die Fachgruppe eine zu geringe Mitgliederzahl aufweist oder der Zweck der Fachgruppe nicht mehr der Satzung der DGMS entspricht.
- Im Fall der Auflösung ist der/die Vorsitzende der DGMS Liquidator.
- Bei Auflösung der Fachgruppe ist das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen der Fachgruppe an die DGMS zu überweisen.
§10 Änderung der Geschäftsordnung, Inkrafttreten
- Diese Geschäftsordnung wurde in Abstimmung mit dem Vorstand der DGMS am ___________ beschlossen. Änderungen können nur durch die Fachgruppe in Zusammenarbeit mit dem DGMS Vorstand beschlossen werden. Für die Änderung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder erforderlich.
- Die Änderungen der Geschäftsordnung sind allen Mitgliedern des engeren und erweiterten DGMS Vorstands zur Kenntnis zu geben.
- Die vorliegende Geschäftsordnung wurde zuletzt am 19.09.25 geändert.




